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Glossar
Anlage
Gesamtheit von miteinander verketteten Maschinen (siehe auch § 3
Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung). Als Anlagen im Sinne
dieser Bestimmung gelten nicht Betriebsanlagen nach der
Gewerbeordnung 1994, Eisenbahnanlagen und ähnliche Einrichtungen.
Arbeitsmittel
Alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur
Benutzung durch Arbeitnehmer/innen vorgesehen sind:
- Aufzüge
- Leitern
- Gerüste
- Dampfkessel, Druckbehälter
- Feuerungsanlagen
- Behälter, Silos, Förderleitungen
- kraftbetriebene Türen und Tore
- Hub-, Kipp- und Rolltore
Zu den Arbeitsmitteln zählen auch Beförderungsmittel zur Beförderung
von Personen oder Gütern.
Aufsicht
Überwachung von Arbeitnehmer/innen durch eine geeignete Person, die
im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen
Maßnahmen setzen kann.
Bei der Aufsicht geht es um eine Vorsorge für den Gefahrenfall.
Die Aufsicht zielt darauf ab, dass eine geeignete Person unverzüglich
einschreitet, wenn Arbeitnehmer/innen bei der Benutzung eines
Arbeitsmittels in Gefahr geraten. Davon zu unterscheiden ist die
Aufsichtsperson nach der BauV, die eine Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften und die Durchführung der Schutzmaßnahmen
gewährleisten soll. Die Aufsicht im Sinne der AM-VO ist kein
Anwendungsfall des § 61 Abs. 6 ASchG (Verbot der Alleinarbeit). In jenen
Fällen, in denen die Arbeitsmittelverordnung eine Aufsicht verlangt,
genügt die Überwachung durch eine Einrichtung nicht, sondern muss eine
zweite Person anwesend sein. Eine solche Aufsicht ist in der vorliegenden
Verordnung nur für besonders gefährliche Arbeiten vorgesehen (z.B.
Aufstellen und Abtragen von Kranen, Erprobung von Arbeitsmitteln ohne
Schutzeinrichtungen, Arbeiten im Arbeitsbereich von programmgesteuerten
Arbeitsmitteln, Arbeiten auf Strickleitern).
Benutzung
Alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und
Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau,
Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
Fachkundige Person
Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen
besitzt und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr
übertragenen Arbeiten bietet. Als fachkundige Personen können auch
Betriebsangehörige eingesetzt werden.
Gefahrenbereich
Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die
Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden
Arbeitnehmer/innen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
Der Begriff Schutzeinrichtungen wird im Sinne der MSV verwendet
(siehe §§ 37 und 40 MSV).
Hubstapler
Mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete
selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten
zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu
stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige
Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte
durchzuführen.
Krane
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von
der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen
können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht
als Krane.
Schutzeinrichtungen
Technische Vorkehrungen, die den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein
Hineinlangen in diese verhindern, oder die eine andere geeignete
Schutzfunktion bewirken. Schutzeinrichtungen sind z.B. Verkleidungen,
Umwehrungen, Lichtvorhänge, Lichtschranken, Schaltleisten,
Zweihandschaltung und Schalter ohne Selbsthaltung (sog.
"Tot-Mann-Schalter").
Schutzmaßnahmen
Im Unterschied zu den Schutzeinrichtungen sind Schutzmaßnahmen vor allem
organisatorische Maßnahmen (bestimmter Arbeitsablauf, Unterweisung,
Schulung, Aufsicht, Verwendung von Schutzausrüstung etc.).
Selbstfahrende Arbeitsmittel
Motorisch angetriebene Fahrzeuge für die Durchführung von Arbeitsvorgängen
(z.B. Hubstapler, Bagger, Radlader, Muldenkipper, Motorjapaner,
Transportkarren)
Umwehren
Sicherheitseinrichtung, die das unbeabsichtigte Annähern an eine
Gefahrenstelle verhindert.
Verkleiden
Sicherheitseinrichtung, die das Erreichen einer Gefahrenstelle von allen
Seiten verhindert.
Verdecken
Sicherheitseinrichtung, die das unbeabsichtigte Berühren einer
Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten verhindert.
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